Satzung
§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Die kleine Bühne.”
Sein Sitz ist in Berlin. Der Verein ist nicht in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
§ 2 Der Zweck des Vereins
Zweck des Vereins „Die kleine Bühne“ ist die Förderung von Kunst und Kultur in ihren vielfältigen Erscheinungsformen.
Im Vordergrund steht dabei die Erweiterung des kulturellen Angebots im direkten Umfeld des Vereins. Es geht aber auch darum Impulse zu geben und räumliche, wie organisatorische Möglichkeiten für Initiativen auf kulturellem und künstlerischem Gebiet zu schaffen.
Der Verein „Die kleine Bühne“ will dazu beitragen die Attraktivität des direkten Umfeldes/Wohnquartiers weiter zu erhöhen und ist hier im speziellen bemüht sich aktiv an der Schaffung bzw. dem weiteren Ausbau eines positiven Images zu beteiligen.
Diese Ziele sollen erreicht werden durch die Organisation von künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen.
wie Kleinkunst, Kabarett, Comedy, Lesungen, Theateraufführungen, Vorträge zu speziellen Themen, Workshops, Ausstellungen, Konzerte, Filmvorführungen und Märchenlesungen für Kindergärten etc.
Zentraler Dreh- und Angelpunkt ist hierbei die „Themen Bühne“, die jeweils unter einem bestimmten Motto wie zum Beispiel „Lese-Bühne“, „Talk-Bühne“, „Song-Bühne“ oder „Klassik-Bühne“ durchgeführte wird.
Der Verein will allen interessierten Personen mit der Veranstaltungsreihe „Offene-Bühne“ eine Basis bieten, um eigene Ideen und Projekte verschiedenster Kunst- und Kultursparten zu realisieren.
Veranstaltungen der „Themen Bühne“ werden je nach Thema 14-tägig, monatlich, alle zwei Monate bzw. viertel- oder halbjährlich stattfinden.
Die „Themen Bühne“ soll zu einer festen und planbaren Instanz im Kunst- und Kulturleben werden.
§ 3. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4. Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen
Rechts, rechtsfähige Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen.
Es gibt ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer sich aktiv in dem Aufgabenbereich des Vereins betätigt. Eine ordentliche Mitgliedschaft wird immer auf einen unbegrenzten Zeitraum abgeschlossen. Fördermitglieder unterstützen die Ziele des Vereins durch materielle und finanzielle Mittel. Eine Fördermitgliedschaft kann auf einen begrenzten oder unbegrenzten Zeitraum abgeschlossen werden und bedarf in jedem Fall eines schriftlich abgeschlossebnen Fördervertrages. Ehrenmitglieder ernennt der Vorstand.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung und dem Eingangs des Mitgliedsbeitrages für das erste Jahr.
§ 5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt
werden. Hat ein Mitglied länger als 6 Monate keinen Mitgliedsbeitrag bezahlt, kann die
Mitgliedschaft schriftlich beendet werden. Eine Rückerstattung von Beiträgen erfolgt nicht.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen oder durch Erlöschenung
der juristischen Person.
§ 6. Mitglieder
Die Mitglieder verpflichten sich, die Satzung einzuhalten und Beschlüsse der
Mitgliederversammlung zu befolgen. Sie sind gehalten, Zweck und Aufgaben des Vereins
tatkräftig zu unterstützen. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen
teilzunehmen, in ihnen Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 7. Mitgliedsbeiträge und andere Mittel
Die Erfüllung des Vereinszwecks erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Fördermittel, Spenden sowie durch Eigenfinanzierung im Rahmen von Veranstaltungen.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8. Organe des Vereins
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 9. Vorstand des Vereins
Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Personen:
dem Vorsitzenden
dem Kassenwart
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit von
der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein gewähltes
Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende
Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied, das in der nächsten
Mitgliederversammlung mit der einfachen Stimmenmehrheit bestätigt werden muss.
§ 10. Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich
gegenüber Dritten. Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder
berechtigt. Beschlüsse werden mehrheitlich gefaßt.
Der Vorstandsvorsitzende legt der Mitgliederversammlung jährlich den Tätigkeitsbericht vor
und der Schatzmeister den Finanzbericht.
§ 11. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr einberufen. Außerdem kann eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins
es zwingend erfordert oder 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim
Vorstand beantragen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von mindestens drei Wochen und Mitteilung der Tagesordnung.
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des
Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Die ordentliche
Mitgliederversammlung hat folgende Gegenstände zu beraten bzw. zu beschließen:
Wahl des Prozokollführers
Jahresbericht
Rechnungslegung /Annahme des Finanzberichts
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Vorstandes
Festsetzung der Beiträge
Änderung der Satzung
Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erscheinenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Dies gilt auch für die Wahl des Vorstandes. Die Art der Abstimmung
bestimmt der Versammlungsleiter. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
§ 12. Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.